§ 1 Maklervertrag
Mit der Inanspruchnahme der Nachweis- oder Vermitt-lungstätigkeit bzw. mit der Anforderung von Informatio-nen, eines Exposés, der Durchführung von Objektbesich-tigungen oder mit der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer oder dem Vermieter oder deren Stellver-tretern, eines von Heinrichs Immobilien angebotenen Objektes, kommt der Maklervertrag mit dem Miet- oder Kaufinteressenten zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
§ 2 Maklercourtage
Kommt es aufgrund unserer Tätigkeit zum Vertragsab-schluss, so sind nachfolgende Maklerprovisionen unmit-telbar nach Vertragsabschluss fällig:
- Bei Abschluss eines Kaufvertrages: 3,00 % (zzgl. MwSt.) der notariell beurkundeten Kaufpreissumme
- Bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages: 2,00- fache(zzgl. MwSt.) Monatsmieten der vertraglich vereinbarten Nettomiete
Die Maklerprovision ist verdient, sobald durch unsere Vermittlung oder aufgrund unseres Nachweises der gewollte oder ein wirtschaftlich gleichwertiger Vertrag zustande gekommen ist.
Dies gilt auch für den Fall, dass es mit einem nachgewiesenen Interessenten oder Vertragspartner zu einem Vertragsabschluss kommt, obwohl die Vertragsverhandlungen zwischenzeitlich unterbrochen wurden und der Makler zu späteren Verhandlungen nicht mehr hinzugezogen wird oder eine andere Person die Verhandlungen weiterführt. Die Maklerprovision ist auch dann fällig, wenn die Tätigkeit des Maklers nur mitursächlich zur Unterzeichnung des Vertrages war. Die Maklercourtage ist unmittelbar im Anschluss an die Beurkundung bzw. Unterzeichnung des Mietvertrages fällig.
§ 3 Notarielle Beurkundung/ Abschluss eines Mietver-trages/ Pachtvertrages
Der Makler hat Anspruch auf Anwesenheit bei der Un-terzeichnung des Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages sowie auf ein Exemplar der jeweiligen Verträge. Bei Kaufver-trägen hat der Makler das Recht, seinen Courtage-anspruch durch eine Maklerklausel im Vertrag mit beur-kunden zu lassen.
§ 4 Vorkenntnis
Ist dem Empfänger eines Exposés das von uns nachge-wiesene Objekt bereits bekannt, hat er dies der Firma Heinrichs Immobilien innerhalb von 5 Werktagen schrift-lich unter Angabe der Quelle und eines geeigneten Nachweises zu dokumentieren. Maßgeblich zur Frist-wahrung ist das Datum des Poststempels. Wird inner-halb dieser Frist kein Vorkenntnisnachweis erbracht, so gilt das Objekt als unbekannt.
§ 5 Doppeltätigkeit
Heinrichs Immobilien behält sich vor, auch für die andere Vertragspartei entgeltlich tätig zu werden.
§ 6 Schadenersatz
Alle Angebote in Form von Offerten bzw. Exposés sind streng vertraulich und nur für den eigenen Gebrauch bestimmt. Der Interessent haftet gegenüber Heinrichs Immobilien in Höhe der vereinbarten Courtage, sofern dieser vorsätzlich oder fahrlässig das für ihn bestimmte Angebot Dritten zur Kenntnis gibt und hierdurch ein Vertrag zustande kommt.
§ 7 Haftung
Alle Angaben zum Objekt basieren auf erteilten Auskünf-ten und Informationen Dritter. Für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben kann deshalb keine Haftung übernommen werden.
Die versandten Exposés und sonstigen Unterlagen stel-len lediglich eine unverbindliche Vorabinformation dar. Die Haftung von Heinrichs Immobilien ist ausschließlich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten be-schränkt.
§ 8 Datenschutz
Alle personen- und objektbezogenen Daten werden ausschließlich nur für die Bearbeitung des Auftrags verwendet. Der Auftraggeber willigt der Datenweitergabe an Dritte zu, sofern dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Eine andere Weitergabe der Daten erfolgt nicht.
§ 9 Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen der mit Heinrichs Immobi-lien geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksam-keit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Wirksamkeit.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirk-sam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages oder die Wirksamkeit der übrigen Bestimmun-gen nicht.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmung gerecht wird.
Stand: 01.08.2011


