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Spekulationssteuer beim Verkauf von Immobilien

Bereits beim Kauf und der Immobilienplanung an die Spekulationssteuer denken! Wer eine Immobilie verkaufen möchte, muss sein Augenmerk auch auf die steuerlichen Belange richten. Ansonsten kann es zu bisweilen teuren Überraschungen kommen. Denn nicht jeder Immobilienverkauf ist steuerfrei, in vielen Fällen ist der Fiskus der lachende Dritte. Um das zu vermeiden, sollte sich bereits ein baldiger Immobilienbesitzer vor dem Kauf einer Immobilie gründlich bei seinem Steuerberater informieren, vor allem über die sogenannte Spekulationsfrist und Spekulationssteuern. Denn vieles kommt bei einem späteren eventuellen Verkauf zum Tragen, was man bereits beim Kauf bzw. bei der Planung der Immobiliennutzung beachten kann und sollte.

Der Privatverkauf ist steuerfrei

Die gute Nachricht zuerst: Grundsätzlich ist der private Verkauf von Immobilien steuerfrei. Das ist im § 23 des Einkommensteuergesetzes unter „Privaten Veräußerungsgeschäften“ geregelt. Dafür sind jedoch einige Regeln zu beachten. Ein sehr wichtiger Aspekt ist die Spekulationsfrist. Bei dieser Frist wird davon ausgegangen, dass man eine Immobilie mit Wertsteigerungsgedanken kauft, um sie später wieder gewinnbringend zu verkaufen. Dann muss auf den Mehrerlös (damaliger Kaufpreis samt Nebenkosten abzüglich erhaltenen Verkaufsbetrag und Nebenkosten) Einkommensteuer und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gezahlt werden.

Andersherum geht die Spekulationsfrist davon aus: Wenn der Käufer die Immobilie selbst bewohnt, kann man bei einem Verkauf nicht von einem Spekulationsgeschäft ausgehen. Kein Spekulant wird seinen Lebensmittelpunkt in eine neu erworbene Immobilie verlagern und diese dann wieder verlassen, um einen Gewinn zu erzielen.

Daher kann der Gesetzgeber mit Recht davon ausgehen, dass jemand, der eine Immobilie selbst bezieht, diese nicht aus Spekulationsabsicht erworben hat. Haben Sie also eine Immobilie durchgehend zwischen Kauf und Verkauf selbst bewohnt, müssen Sie keine Spekulationssteuer fürchten.

Zu beachten ist diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass nicht nur der Eigentümer der Immobilie diese zu Wohnzwecken selbst nutzen muss, um keine Spekulationssteuer zu zahlen. Es reicht auch aus, wenn die Kinder des Eigentümers das Objekt bewohnen. Es gilt jedoch die Voraussetzung, dass der Immobilieneigentümer für die Kinder, die das Objekt bewohnen und damit selbst nutzen, noch Kindergeld erhält.

Auch selbst genutzte Ferienwohnungen und Zweitwohnsitze gelten im Sinne der Spekulationssteuer als eigengenutzt. Allerdings ist hierbei Voraussetzung, dass die Objekte, auch wenn sie nur zeitweise genutzt werden, tatsächlich von den Eigentümern zu Wohnzwecken verwendet werden.

Es liegt auf der Hand, dass die Spekulationssteuer beim Verkauf von unbebauten Grundstücken ausnahmslos angewendet wird. Denn diese Grundstücke kann man nicht zu Wohnzwecken selbst nutzen. Aber auch hier ist eine Besonderheit zu beachten. Errichten Sie auf dem Grundstück eine Immobilie und veräußern Sie diese anschließend, beginnt die Spekulationsfrist nicht mit der Errichtung des Objekts, sondern gilt ab dem Kaufdatum des Grundstücks.

Interessant in diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsnachfolge im Falle einer Erbschaft oder Schenkung. Wer eine Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, tritt die Rechtsnachfolge des vorherigen Eigentümers an. Die Spekulationsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Erblasser oder Schenker das Objekt erworben hat. Wann Ihnen das Objekt überschrieben wird, ist unerheblich.

Im Klartext: Wenn die Erbtante ein Haus vor 20 Jahren erworben hat, kann der Erbe es unmittelbar nach dem Erbfall veräußern. Die Spekulationsfrist ist schon dadurch abgelaufen, dass die Erbtante das Objekt mehr als zehn Jahre in ihrem Eigentum hatte. Wenn die Erbtante das Haus aber erst fünf Jahre vor dem Erbfall erworben hatte, muss der Erbe noch fünf Jahre abwarten, bevor er es steuerfrei veräußern kann. Gleiches gilt auch bei Schenkungen.

Wenn Sie Ihre Immobilie zwischenvermieten, weil Sie z. B. temporär nicht in der Immobilie leben oder sei es auch nur die Vermietung eines einzelnen Zimmers, dann sieht die Sachlage anders aus.

Vermietungen beeinflussen die Spekulationsfrist. Vermieten Sie eine Immobilie – auch nur zu Teilen – dann müssen Sie bei einem unmittelbaren Verkauf nach der Vermietungszeit Spekulationssteuer, das heißt Einkommensteuer und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zahlen. Bewohnen Sie die Immobilie nach der Vermietung im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren wieder selbst, so endet die Spekulationsfrist nach Ablauf dieser Frist und Sie können die Immobilie ohne Spekulationssteuer veräußern.

Grundsätzlich gilt: Ist die Immobilie zehn Jahre in Ihrem Eigentum, dann kommt auch bei späteren Vermietungen keine Spekulationssteuer mehr auf Sie zu. Der Verkauf von Immobilien jeder Art, egal ob es sich um ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück handelt, ist in jedem Fall steuerfrei, wenn das Objekt sich mindestens zehn Jahre lang im Eigentum des Verkäufers befand. Maßgeblich ist für den Beginn der Spekulationsfrist ist das Datum der notariellen Beurkundung der Kaufverträge.

Die Spekulationsfrist ist hauptsächlich für Investoren ein ausgesprochen wichtiges Thema. Wer eine Immobilie als Kapitalanlage erwirbt, verfolgt selbstverständlich Gewinnerzielungsabsicht. Wobei Immobilien in mehrfacher Hinsicht Rendite versprechen. Zum einen kann in der Regel ein Wiederverkaufsgewinn erzielt werden, zum anderen ist bei einer Vermietung mit Mieteinnahmen zu rechnen, bei Selbstnutzung entfallen Mietkosten.

Wer auf einen schnellen Wiederverkaufsgewinn hofft, muss allerdings mit der Spekulationssteuer rechnen. Niemand kann Ihnen verbieten, eine Immobilie unmittelbar oder ein Jahr, zwei Jahre nach dem Erwerb wieder zu verkaufen. Doch dann wird unter Umständen die Spekulationssteuer fällig. Und da diese sich nach dem persönlichen Steuersatz richtet, fallen bis zu 51,53 % Steuern an. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Steuer ausschließlich auf den erzielten Gewinn erhoben wird. Wenn Sie ein Objekt für 250.000 Euro erworben haben und es für 300.000 Euro verkaufen, werden Steuern nur auf den Veräußerungsgewinn von 50.000 Euro angerechnet. Dieser Gewinn wird noch durch die Kauf- und Verkaufnebenkosten gemindert, die Ihnen beim damaligen Kauf und Verkauf entstanden sind, beispielsweise die Notarkosten oder die Maklercourtage.

Neben der Spekulationssteuer gibt es noch eine weitere Steuerfalle, die es zu vermeiden gilt. Der sogenannte gewerbliche Grundstückshandel. Das Finanzamt unterstellt einen gewerblichen Grundstückshandel in der Regel, wenn Sie innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte – hierunter fallen unter anderem Wohnungen, Garagen etc. oder unbebaute Grundstücke – veräußern. In diesem Fall fällt auf den Gewinn neben Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auch noch Gewerbesteuer an. Und als wäre das nicht schon schlimm genug, unterliegen möglicherweise die Vermietungseinkünfte neben Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer rückwirkend ebenfalls der Gewerbesteuer.

Wie sieht die Sache aber aus, wenn ein Mehrfamilienhaus veräußert werden soll? Falls es sich um ein Zweifamilienhaus handelt, in welchem Sie die eine Wohnung und Ihre Kinder die andere Wohnung bewohnen, entfällt die Spekulationssteuer - vorausgesetzt, dass Sie für die Kinder noch Kindergeld erhalten.

Wenn Sie das Zweifamilienhaus zum Teil selbst nutzen und die andere Wohnung vermietet haben, entfällt die Spekulationssteuer nur für den Teil des Objekts, den Sie selbst genutzt haben. Das trifft auch für Objekte zu, in denen sich mehr als nur zwei Wohneinheiten befinden. Die Spekulationssteuer wird für alle Wohnungen erhoben, die Sie nicht selbst nutzen.

Fachkundiger Rat bei Ihrem Steuerberater

Es empfiehlt sich, bei einem geplanten Immobilienverkauf fachkundigen Rat in steuerlichen Fragen einzuholen. Ein versierter Steuerberater wie Nico Fuchs (https://www.steuerfuchs.eu/) berät Sie umfassend und hilft Ihnen, die Fallstricke zu erkennen und zu vermeiden.

Denn bei der Spekulationsfrist fließen noch viele weitere Aspekte ein, die sich unter Umständen positiv oder negativ steuerlich auswirken können, beispielsweise Abschreibungen oder das betrieblich genutzte Arbeitszimmer. Über solche Details informiert Sie ein kompetenter Steuerberater. Auch über die Höhe der eventuell anfallenden Spekulationssteuern kann Sie der versierte Fachmann informieren. So haben Sie die Wahl, ob Sie den Verkauf zum jetzigen Zeitpunkt und zu den jetzigen Bedingungen durchführen möchten oder vielleicht noch ein wenig Zeit ins Land gehen lassen, um den einen oder anderen legalen Steuerspartipp umzusetzen.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

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