Heinrichs Immobilien – Wohnen
400.000 € Freibetrag je Kind · alle 10 Jahre

Haus zu Lebzeiten überschreiben: Was Eigentümer wissen müssen

6 Min. Lesezeit · Stand: Juli 2026 · Von Andreas Heinrichs

Die Antwort in drei Sätzen

Wer sein Haus zu Lebzeiten überschreibt, kann die Schenkungsteuer-Freibeträge – 400.000 € je Kind und Elternteil, 500.000 € für Ehepartner – alle zehn Jahre neu nutzen und den Übergang selbst gestalten. Entscheidend ist die Absicherung im notariellen Übergabevertrag: Nießbrauch oder Wohnungsrecht sichern Ihnen die lebenslange Nutzung, Rückforderungsrechte schützen vor Verkauf, Insolvenz oder Scheidung des Kindes. Grundlage jeder klugen Gestaltung ist ein realistischer Verkehrswert der Immobilie.

Transparenz-Hinweis: Wir sind Immobilienmakler, keine Rechtsanwälte oder Steuerberater. Diese Seite erklärt die Grundlagen aus der Verkaufspraxis – rechtsverbindliche und steuerliche Auskünfte erhalten Sie bei Anwalt, Notar oder Steuerberater.

Überschreiben, verschenken, vererben: der Unterschied

„Überschreiben" heißt: Sie übertragen das Eigentum schon zu Lebzeiten – per notariellem Übergabevertrag und Umschreibung im Grundbuch. Meist geschieht das als Schenkung oder als gemischte Schenkung mit Gegenleistungen wie Pflegeverpflichtung, Wohnungsrecht oder Rentenzahlung. Beim Vererben wechselt das Eigentum dagegen erst mit dem Todesfall nach Testament oder gesetzlicher Erbfolge.

Der große Vorteil der lebzeitigen Übergabe: Sie bestimmen selbst, wer was wann bekommt, können Streit unter den Kindern vorbeugen und die steuerlichen Freibeträge mehrfach ausschöpfen. Der Preis dafür: Das Haus gehört danach nicht mehr Ihnen – deshalb gehört jede Übergabe sauber abgesichert.

Freibeträge und die 10-Jahres-Regel

Für Schenkungen gelten dieselben Freibeträge wie im Erbfall – mit einem entscheidenden Unterschied: Sie erneuern sich alle zehn Jahre. Wer früh beginnt, kann auch größere Immobilienvermögen über zwei Runden steuerfrei übertragen:

BeschenkterFreibetragHinweis
Ehepartner500.000 €zusätzlich ggf. steuerfreies Familienheim
Kind400.000 €je Elternteil – Eltern zusammen bis 800.000 €
Enkel200.000 €400.000 €, wenn das Elternteil bereits verstorben ist
Geschwister, Nichten, Neffen20.000 €ungünstige Steuerklasse II
Nicht verwandte Personen20.000 €Steuerklasse III, höchste Steuersätze

So sichern Sie sich ab: Nießbrauch, Wohnungsrecht, Rückforderung

Der Nießbrauch ist die stärkste Absicherung: Sie dürfen das Haus lebenslang selbst nutzen oder vermieten und die Erträge behalten – im Grundbuch eingetragen, insolvenzfest. Das Wohnungsrecht ist die kleinere Variante: Sie dürfen selbst wohnen bleiben, aber nicht vermieten. Beides mindert zugleich den steuerlichen Wert der Schenkung, weil der Kapitalwert des Vorbehalts vom Immobilienwert abgezogen wird.

Mindestens ebenso wichtig sind Rückforderungsrechte im Übergabevertrag: für den Fall, dass das Kind vor Ihnen stirbt, das Haus ohne Ihre Zustimmung verkaufen oder belasten will, in die Insolvenz gerät oder sich scheiden lässt. Ohne solche Klauseln ist die Übergabe praktisch unumkehrbar – gesetzliche Rückforderungsgründe wie grober Undank oder eigene Verarmung greifen nur in Ausnahmefällen.

Die Risiken: Was oft übersehen wird

Pflegefall: Werden Sie innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung bedürftig, kann das Sozialamt die Schenkung über den Anspruch wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) zurückfordern – das Haus ist also erst nach Ablauf dieser Frist wirklich „sicher" übertragen.

Pflichtteil: Die Schenkung wird für Pflichtteilsergänzungsansprüche übergangener Angehöriger zehn Jahre lang abgeschmolzen angerechnet. Achtung: Bei vorbehaltenem Nießbrauch oder umfassendem Wohnungsrecht beginnt diese Frist nach der Rechtsprechung regelmäßig gar nicht zu laufen.

Geschwisterfrieden: Bekommt ein Kind das Haus, sollte der Vertrag regeln, ob und wie die anderen ausgeglichen werden – und ob die Übergabe auf den späteren Erbteil angerechnet wird. Die meisten Familienkonflikte entstehen nicht durch die Übergabe selbst, sondern durch einen unrealistisch angesetzten Hauswert beim Ausgleich.

Warum der Verkehrswert die Basis von allem ist

Ob Schenkungsteuer, Geschwister-Ausgleich, Nießbrauchswert oder die Frage „Übergeben oder doch verkaufen?" – jede dieser Entscheidungen steht und fällt mit einem realistischen Immobilienwert. Das Finanzamt setzt den Wert nach dem Bewertungsgesetz an; liegt der tatsächliche Marktwert darunter, kann ein Gutachten bares Geld sparen. Eine fundierte, kostenlose Ersteinschätzung von uns liefert die Faktenbasis, bevor Sie beim Notar gestalten.

Ein ehrliches Wort

Ob Überschreiben für Ihre Familie sinnvoll ist, entscheidet nicht der Makler – das gehört in die Hände von Notar und gegebenenfalls Steuerberater oder Fachanwalt. Manchmal ist Behalten und späteres Vererben schlicht die bessere Lösung, manchmal auch der Verkauf mit anschließender Schenkung des Erlöses. Was wir beitragen können: eine ehrliche, kostenlose Werteinschätzung als Grundlage für Freibeträge, Ausgleichszahlungen und Ihre Entscheidung. Mehr versprechen wir an dieser Stelle bewusst nicht.

— Andreas Heinrichs, Inhaber

Häufige Fragen dazu

Was kostet es, ein Haus zu überschreiben?
Notar- und Grundbuchkosten richten sich nach dem Immobilienwert und der Gestaltung (z. B. Nießbrauch, Rückforderungsrechte) – bei typischen Werten im Landkreis Freising meist ein niedriger bis mittlerer vierstelliger Betrag. Schenkungsteuer fällt nur an, soweit der steuerliche Wert die Freibeträge übersteigt.
Kann ich nach der Überschreibung im Haus wohnen bleiben?
Ja – wenn Sie sich im Übergabevertrag einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten und im Grundbuch eintragen lassen. Ohne diese Eintragung sind Sie rechtlich nur noch Gast im eigenen Haus.
Kann ich die Überschreibung rückgängig machen?
Nur, wenn der Vertrag Rückforderungsrechte vorsieht (z. B. bei Verkauf, Insolvenz, Scheidung oder Vorversterben des Kindes) – oder in gesetzlichen Ausnahmefällen wie grobem Undank oder eigener Verarmung. Deshalb gehören diese Klauseln in jeden Übergabevertrag.
Was passiert, wenn ich nach der Schenkung zum Pflegefall werde?
Reicht Ihr Vermögen nicht für die Pflegekosten, kann das Sozialamt die Schenkung innerhalb von zehn Jahren zurückfordern (§ 528 BGB). Erst danach ist die Übergabe auch gegenüber dem Staat endgültig.
Umgeht die Überschreibung den Pflichtteil anderer Kinder?
Nur teilweise: Schenkungen der letzten zehn Jahre werden dem Nachlass abgeschmolzen zugerechnet. Bei vorbehaltenem Nießbrauch oder umfassendem Wohnungsrecht beginnt die Frist meist nicht zu laufen – dann zählt die Schenkung dauerhaft voll mit.

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