Heinrichs Immobilien – Wohnen
Nur 2 echte Fristen · alles andere darf warten

Immobilie geerbt: Was Sie jetzt in welcher Reihenfolge tun sollten

9 Min. Lesezeit · Stand: Juli 2026 · Von Andreas Heinrichs

Die Antwort in drei Sätzen

Nach dem Erbfall haben Sie nur zwei wirklich harte Fristen: sechs Wochen für eine mögliche Ausschlagung des Erbes und drei Monate für die Anzeige beim Finanzamt. Alles andere – Erbschein, Grundbuch, die Entscheidung zwischen Behalten, Vermieten und Verkaufen – darf und sollte geordnet ablaufen. Wer sich vor der Entscheidung eine neutrale Bewertung und einen Überblick über Zustand und Kosten verschafft, entscheidet besser als unter Druck.

Transparenz-Hinweis: Wir sind Immobilienmakler, keine Rechtsanwälte oder Steuerberater. Diese Seite erklärt die Grundlagen aus der Verkaufspraxis – rechtsverbindliche und steuerliche Auskünfte erhalten Sie bei Anwalt, Notar oder Steuerberater.

Die ersten Wochen: Was wirklich Frist hat – und was nicht

Ein Erbfall bringt neben der Trauer eine lange gefühlte To-do-Liste. Die gute Nachricht: Fast nichts davon ist so eilig, wie es sich anfühlt. Rechtlich hart sind nur zwei Fristen. Erstens: Wer das Erbe nicht antreten will – etwa weil Schulden die Werte übersteigen könnten –, muss es innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis ausschlagen (§ 1944 BGB). Zweitens: Der Erwerb ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten formlos anzuzeigen (§ 30 ErbStG); wenn ein Notar oder Gericht das Testament eröffnet hat, erfährt das Finanzamt es in der Regel ohnehin.

Kein Gesetz zwingt Sie dagegen, das Haus schnell zu räumen, schnell zu entscheiden oder schnell zu verkaufen. Eine geerbte Immobilie verliert nicht an Wert, weil die Familie sich drei Monate Zeit nimmt, um zu ordnen und zu verstehen. Teuer wird nur eines: jahrelanger unentschiedener Leerstand mit laufenden Kosten und wachsendem Sanierungsstau.

Ihr Fahrplan in sieben Schritten

So bringen Sie Struktur in die Wochen nach dem Erbfall – in dieser Reihenfolge hat es sich in der Praxis bewährt:

SchrittWorum es gehtZeitrahmen
1. Erbnachweis klärenNotarielles Testament + Eröffnungsprotokoll ersetzt oft den Erbschein; sonst Erbschein beim Nachlassgericht beantragenWoche 1–2
2. Unterlagen sichernGrundbuchauszug, Kreditverträge, Versicherungen, Mietverträge, Rechnungen zu SanierungenWoche 1–3
3. Haus und Kosten sichernHeizung, Wasser, Gebäudeversicherung dem Versicherer melden, laufende Abbuchungen prüfensofort, unaufgeregt
4. Finanzamt-AnzeigeFormlose Anzeige des Erwerbs innerhalb von 3 Monaten (§ 30 ErbStG)bis Monat 3
5. Neutrale BewertungMarktwert auf Basis echter Verkäufe – Grundlage für JEDE der folgenden EntscheidungenMonat 1–3
6. Entscheidung treffenBehalten, vermieten oder verkaufen – mit Zahlen statt Bauchgefühl, bei Erbengemeinschaften gemeinsamMonat 2–6
7. Grundbuch berichtigenUmschreibung auf die Erben – innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall gebührenfreiohne Eile

Behalten, vermieten oder verkaufen?

Behalten und selbst einziehen ist emotional wie finanziell oft die schönste Lösung – und kann steuerlich attraktiv sein: Ziehen Ehepartner oder Kinder unverzüglich für mindestens zehn Jahre in das Familienheim ein, bleibt es unter Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei (bei Kindern bis 200 m² Wohnfläche begünstigt). Ehrlich prüfen sollten Sie den Zustand: Ein Haus aus den 1970ern mit Ölheizung und Originalbädern kostet nach dem Einzug schnell sechsstellig.

Vermieten passt, wenn die Immobilie in gutem Zustand ist, die Rendite nach Instandhaltung trägt und Sie Vermieter sein wollen – mit allem, was dazugehört: Mietersuche, Nebenkostenabrechnung, Reparaturen, Mietrecht. Ein sanierungsbedürftiges Haus zu vermieten, verschiebt das Problem nur nach hinten.

Verkaufen ist häufig die klarste Lösung, wenn mehrere Erben beteiligt sind, niemand einziehen will oder das Kapital an anderer Stelle gebraucht wird. Wichtig ist die Reihenfolge: erst Wert und Unterlagen, dann Preisstrategie, dann Vermarktung – nicht umgekehrt. Wie das bei einer Erbengemeinschaft funktioniert, ohne dass es vor Gericht endet, beschreiben wir auf der Seite zur Erbengemeinschaft.

Erbschaftsteuer: Freibeträge und der Wert der Immobilie

Ob überhaupt Erbschaftsteuer anfällt, entscheiden die persönlichen Freibeträge: 500.000 € für Ehepartner, 400.000 € je Kind, 200.000 € je Enkel – Geschwister, Nichten und Neffen haben dagegen nur 20.000 €. Erst der Nachlasswert oberhalb des Freibetrags wird besteuert.

Das Finanzamt bewertet die Immobilie dafür pauschal nach dem Bewertungsgesetz – ohne Besichtigung. Gerade bei älteren oder sanierungsbedürftigen Häusern liegt dieser Wert teils über dem echten Marktwert. Dann lohnt der Blick auf § 198 BewG: Ein nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert (Gutachten oder zeitnaher Verkaufspreis) kann die Steuer spürbar senken. Die Details gehören zum Steuerberater – die belastbare Wertbasis liefern wir.

Verkauf geplant? Die Spekulationsfrist erben Sie mit

Gute Nachricht für Erben: Beim Verkauf einer geerbten Immobilie beginnt keine neue Spekulationsfrist. Sie treten in die Position des Verstorbenen ein – maßgeblich ist, wann er die Immobilie gekauft hat und wie sie genutzt wurde. Hatte der Erblasser die Immobilie länger als zehn Jahre oder hat er sie zuletzt selbst bewohnt, ist der Verkauf für die Erben regelmäßig steuerfrei. Die Einzelheiten mit allen Ausnahmen finden Sie auf unserer Seite zur Spekulationsfrist.

Ein ehrliches Wort

Niemand muss ein geerbtes Haus verkaufen – und wenn Sie es behalten wollen und tragen können, ist das oft die beste Entscheidung. Was wir nach vielen Erbfällen im Landkreis aber klar sagen: Die teuerste Variante ist das unentschiedene Dazwischen – ein leeres Haus, das jahrelang „erstmal so bleibt", während Kosten laufen und der Zustand kippt. Treffen Sie die Entscheidung bewusst, mit echten Zahlen. Für die Bewertung brauchen Sie uns nicht zu beauftragen – sie kostet nichts und verpflichtet zu nichts.

— Andreas Heinrichs, Inhaber

Häufige Fragen dazu

Brauche ich immer einen Erbschein?
Nein. Ein notarielles Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts genügt Grundbuchamt und Banken in der Regel. Nur bei handschriftlichem Testament oder gesetzlicher Erbfolge ist meist ein Erbschein nötig.
Wie lange habe ich Zeit für die Grundbuch-Umschreibung?
Es gibt keine Pflichtfrist – aber innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ist die Berichtigung gebührenfrei. Danach fallen die normalen Grundbuchgebühren an.
Kann ich das Haus verkaufen, bevor das Grundbuch berichtigt ist?
Die Vermarktung kann parallel starten. Für den Notartermin brauchen Sie den Erbnachweis (Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll) – die Grundbuchberichtigung wird dann oft direkt mit dem Verkauf in einem Zug erledigt.
Was ist, wenn das Erbe überschuldet sein könnte?
Dann zählt die Sechs-Wochen-Frist: Innerhalb dieser Zeit können Sie ausschlagen. Verschaffen Sie sich schnell einen Überblick über Kredite und Verkehrswert – und lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor die Frist abläuft.
Fällt beim Verkauf der geerbten Immobilie Einkommensteuer an?
Nur innerhalb der Spekulationsfrist – und dabei zählt die Haltedauer des Verstorbenen mit. War die Immobilie länger als zehn Jahre in dessen Besitz oder von ihm selbst bewohnt, ist der Verkauf regelmäßig steuerfrei.

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