Immobilie geerbt: Was Sie jetzt in welcher Reihenfolge tun sollten
9 Min. Lesezeit · Stand: Juli 2026 · Von Andreas Heinrichs
Die Antwort in drei Sätzen
Nach dem Erbfall haben Sie nur zwei wirklich harte Fristen: sechs Wochen für eine mögliche Ausschlagung des Erbes und drei Monate für die Anzeige beim Finanzamt. Alles andere – Erbschein, Grundbuch, die Entscheidung zwischen Behalten, Vermieten und Verkaufen – darf und sollte geordnet ablaufen. Wer sich vor der Entscheidung eine neutrale Bewertung und einen Überblick über Zustand und Kosten verschafft, entscheidet besser als unter Druck.
Transparenz-Hinweis: Wir sind Immobilienmakler, keine Rechtsanwälte oder Steuerberater. Diese Seite erklärt die Grundlagen aus der Verkaufspraxis – rechtsverbindliche und steuerliche Auskünfte erhalten Sie bei Anwalt, Notar oder Steuerberater.
Die ersten Wochen: Was wirklich Frist hat – und was nicht
Ein Erbfall bringt neben der Trauer eine lange gefühlte To-do-Liste. Die gute Nachricht: Fast nichts davon ist so eilig, wie es sich anfühlt. Rechtlich hart sind nur zwei Fristen. Erstens: Wer das Erbe nicht antreten will – etwa weil Schulden die Werte übersteigen könnten –, muss es innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis ausschlagen (§ 1944 BGB). Zweitens: Der Erwerb ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten formlos anzuzeigen (§ 30 ErbStG); wenn ein Notar oder Gericht das Testament eröffnet hat, erfährt das Finanzamt es in der Regel ohnehin.
Kein Gesetz zwingt Sie dagegen, das Haus schnell zu räumen, schnell zu entscheiden oder schnell zu verkaufen. Eine geerbte Immobilie verliert nicht an Wert, weil die Familie sich drei Monate Zeit nimmt, um zu ordnen und zu verstehen. Teuer wird nur eines: jahrelanger unentschiedener Leerstand mit laufenden Kosten und wachsendem Sanierungsstau.
Ihr Fahrplan in sieben Schritten
So bringen Sie Struktur in die Wochen nach dem Erbfall – in dieser Reihenfolge hat es sich in der Praxis bewährt:
| Schritt | Worum es geht | Zeitrahmen |
|---|---|---|
| 1. Erbnachweis klären | Notarielles Testament + Eröffnungsprotokoll ersetzt oft den Erbschein; sonst Erbschein beim Nachlassgericht beantragen | Woche 1–2 |
| 2. Unterlagen sichern | Grundbuchauszug, Kreditverträge, Versicherungen, Mietverträge, Rechnungen zu Sanierungen | Woche 1–3 |
| 3. Haus und Kosten sichern | Heizung, Wasser, Gebäudeversicherung dem Versicherer melden, laufende Abbuchungen prüfen | sofort, unaufgeregt |
| 4. Finanzamt-Anzeige | Formlose Anzeige des Erwerbs innerhalb von 3 Monaten (§ 30 ErbStG) | bis Monat 3 |
| 5. Neutrale Bewertung | Marktwert auf Basis echter Verkäufe – Grundlage für JEDE der folgenden Entscheidungen | Monat 1–3 |
| 6. Entscheidung treffen | Behalten, vermieten oder verkaufen – mit Zahlen statt Bauchgefühl, bei Erbengemeinschaften gemeinsam | Monat 2–6 |
| 7. Grundbuch berichtigen | Umschreibung auf die Erben – innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei | ohne Eile |
Behalten, vermieten oder verkaufen?
Behalten und selbst einziehen ist emotional wie finanziell oft die schönste Lösung – und kann steuerlich attraktiv sein: Ziehen Ehepartner oder Kinder unverzüglich für mindestens zehn Jahre in das Familienheim ein, bleibt es unter Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei (bei Kindern bis 200 m² Wohnfläche begünstigt). Ehrlich prüfen sollten Sie den Zustand: Ein Haus aus den 1970ern mit Ölheizung und Originalbädern kostet nach dem Einzug schnell sechsstellig.
Vermieten passt, wenn die Immobilie in gutem Zustand ist, die Rendite nach Instandhaltung trägt und Sie Vermieter sein wollen – mit allem, was dazugehört: Mietersuche, Nebenkostenabrechnung, Reparaturen, Mietrecht. Ein sanierungsbedürftiges Haus zu vermieten, verschiebt das Problem nur nach hinten.
Verkaufen ist häufig die klarste Lösung, wenn mehrere Erben beteiligt sind, niemand einziehen will oder das Kapital an anderer Stelle gebraucht wird. Wichtig ist die Reihenfolge: erst Wert und Unterlagen, dann Preisstrategie, dann Vermarktung – nicht umgekehrt. Wie das bei einer Erbengemeinschaft funktioniert, ohne dass es vor Gericht endet, beschreiben wir auf der Seite zur Erbengemeinschaft.
Erbschaftsteuer: Freibeträge und der Wert der Immobilie
Ob überhaupt Erbschaftsteuer anfällt, entscheiden die persönlichen Freibeträge: 500.000 € für Ehepartner, 400.000 € je Kind, 200.000 € je Enkel – Geschwister, Nichten und Neffen haben dagegen nur 20.000 €. Erst der Nachlasswert oberhalb des Freibetrags wird besteuert.
Das Finanzamt bewertet die Immobilie dafür pauschal nach dem Bewertungsgesetz – ohne Besichtigung. Gerade bei älteren oder sanierungsbedürftigen Häusern liegt dieser Wert teils über dem echten Marktwert. Dann lohnt der Blick auf § 198 BewG: Ein nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert (Gutachten oder zeitnaher Verkaufspreis) kann die Steuer spürbar senken. Die Details gehören zum Steuerberater – die belastbare Wertbasis liefern wir.
Verkauf geplant? Die Spekulationsfrist erben Sie mit
Gute Nachricht für Erben: Beim Verkauf einer geerbten Immobilie beginnt keine neue Spekulationsfrist. Sie treten in die Position des Verstorbenen ein – maßgeblich ist, wann er die Immobilie gekauft hat und wie sie genutzt wurde. Hatte der Erblasser die Immobilie länger als zehn Jahre oder hat er sie zuletzt selbst bewohnt, ist der Verkauf für die Erben regelmäßig steuerfrei. Die Einzelheiten mit allen Ausnahmen finden Sie auf unserer Seite zur Spekulationsfrist.
Ein ehrliches Wort
Niemand muss ein geerbtes Haus verkaufen – und wenn Sie es behalten wollen und tragen können, ist das oft die beste Entscheidung. Was wir nach vielen Erbfällen im Landkreis aber klar sagen: Die teuerste Variante ist das unentschiedene Dazwischen – ein leeres Haus, das jahrelang „erstmal so bleibt", während Kosten laufen und der Zustand kippt. Treffen Sie die Entscheidung bewusst, mit echten Zahlen. Für die Bewertung brauchen Sie uns nicht zu beauftragen – sie kostet nichts und verpflichtet zu nichts.
— Andreas Heinrichs, Inhaber
Häufige Fragen dazu
Brauche ich immer einen Erbschein?
Wie lange habe ich Zeit für die Grundbuch-Umschreibung?
Kann ich das Haus verkaufen, bevor das Grundbuch berichtigt ist?
Was ist, wenn das Erbe überschuldet sein könnte?
Fällt beim Verkauf der geerbten Immobilie Einkommensteuer an?
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