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0 € Grunderwerbsteuer bei Übernahme durch den Ex-Partner

Immobilie bei Scheidung: Verkaufen, auszahlen oder behalten?

6 Min. Lesezeit · Stand: Juli 2026 · Von Andreas Heinrichs

Die Antwort in drei Sätzen

Für die gemeinsame Immobilie gibt es bei einer Scheidung fünf Wege: Verkauf und Teilung des Erlöses, Übernahme durch einen Partner gegen Auszahlung, gemeinsame Vermietung, Übertragung auf die Kinder oder – als letzter Ausweg – die Teilungsversteigerung. Der freie Verkauf erzielt fast immer das beste Ergebnis, die Versteigerung regelmäßig das schlechteste. Klären Sie die Immobilienfrage möglichst früh im Trennungsjahr, solange Gesprächsbasis und steuerliche Fristen noch auf Ihrer Seite sind.

Transparenz-Hinweis: Wir sind Immobilienmakler, keine Rechtsanwälte oder Steuerberater. Diese Seite erklärt die Grundlagen aus der Verkaufspraxis – rechtsverbindliche und steuerliche Auskünfte erhalten Sie bei Anwalt, Notar oder Steuerberater.

Die fünf Lösungswege im Vergleich

Welcher Weg passt, hängt von drei Fragen ab: Kann einer von Ihnen die Immobilie finanziell alleine tragen? Brauchen beide das gebundene Kapital für den Neustart? Und ist noch genug Gesprächsbasis für eine gemeinsame Entscheidung da?

LösungswegWann sinnvollWorauf achten
Verkauf + ErlösteilungBeide brauchen Kapital, keiner kann/will haltenrealistischer Marktwert, ggf. Vorfälligkeitsentschädigung der Bank
Übernahme + AuszahlungEin Partner kann und will bleibenVerkehrswert als faire Basis, Bank muss den anderen aus der Haftung entlassen
Gemeinsame VermietungObjekt trägt sich, beide bleiben einigbindet Ex-Partner dauerhaft aneinander – realistisch prüfen
Übertragung auf KinderVermögen soll in der Familie bleibenSchenkungsteuer-Freibeträge, Wohnrechte, Unterhaltsfragen
TeilungsversteigerungKeine Einigung möglichErlös meist deutlich unter Marktwert plus Verfahrenskosten

Wem gehört was? Das Grundbuch schlägt das Gefühl

Entscheidend ist, wer im Grundbuch steht – nicht, wer den Kredit bedient oder das Haus renoviert hat. Stehen beide zu je 50 % im Grundbuch, gehört es beiden zur Hälfte, selbst wenn nur einer verdient hat. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird zusätzlich der während der Ehe entstandene Wertzuwachs über den Zugewinnausgleich verrechnet.

Ebenso wichtig: Ein gemeinsamer Kreditvertrag bindet beide – wer auszieht, haftet weiter für die volle Rate, bis die Bank ihn ausdrücklich entlässt. Und wer nach der Trennung allein im gemeinsamen Haus wohnt, kann dem anderen zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet sein.

Steuern und Fristen: Das Trennungsjahr klug nutzen

Der Verkauf der selbst bewohnten Immobilie ist einkommensteuerfrei, wenn sie im Verkaufsjahr und den beiden Jahren davor selbst genutzt wurde (§ 23 EStG). Genau hier liegt die Falle für den ausziehenden Partner: Zieht er aus und überträgt oder verkauft seinen Anteil erst Jahre später – etwa im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung –, kann auf seinen Anteil Spekulationsteuer anfallen, wenn die Zehn-Jahres-Frist noch läuft. Der Bundesfinanzhof hat das ausdrücklich bestätigt.

Die gute Nachricht: Übernimmt ein Ehegatte den Anteil des anderen im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung, fällt keine Grunderwerbsteuer an – das gilt auch noch nach der rechtskräftigen Scheidung (§ 3 Nr. 5 GrEStG). Die Übernahme ist damit steuerlich oft günstiger als ein Verkauf an Dritte mit anschließendem Neukauf.

Teilungsversteigerung: der teuerste Weg

Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Miteigentümer die Teilungsversteigerung beantragen – und damit meist das schlechteste Ergebnis für beide erzwingen: Versteigerungserlöse liegen erfahrungsgemäß deutlich unter dem frei erzielbaren Marktpreis, dazu kommen Gutachter- und Gerichtskosten und ein Verfahren von oft mehr als einem Jahr. Wie Sie ein bereits laufendes Verfahren stoppen oder abwenden, haben wir auf einer eigenen Seite zusammengefasst.

So gehen Sie es pragmatisch an

Der häufigste Blockierer in der Praxis ist kein juristischer, sondern ein menschlicher: Beide Seiten haben unterschiedliche Vorstellungen vom Wert des Hauses. Eine neutrale, marktdatenbasierte Werteinschätzung schafft eine gemeinsame Faktenbasis – für die Auszahlung ebenso wie für den Verkauf. Wir erstellen sie kostenlos, sprechen auf Wunsch mit beiden Parteien gleichberechtigt und vermarkten diskret, ohne Schild im Garten und ohne Nachbarschaftsgespräche.

Ein ehrliches Wort

Wenn einer von Ihnen die Immobilie übernehmen kann und will, brauchen Sie keinen Makler – sondern eine saubere Werteinschätzung, eine Bank, die mitzieht, und einen Notar. Diese Einschätzung bekommen Sie bei uns kostenlos und neutral, auch wenn daraus nie ein Verkaufsauftrag wird. Und verkaufen Sie erst, wenn die Entscheidung wirklich gefallen ist: Ein halbherziger Verkauf mitten im Streit kostet regelmäßig Geld, Zeit und Nerven. Die rechtliche Gestaltung von Zugewinn, Unterhalt und Scheidungsfolgen gehört zu einem Fachanwalt für Familienrecht.

— Andreas Heinrichs, Inhaber

Häufige Fragen dazu

Muss die Immobilie bei einer Scheidung zwingend verkauft werden?
Nein. Verkauf, Übernahme gegen Auszahlung, Vermietung oder Übertragung auf die Kinder sind gleichwertige Wege – die Versteigerung ist nur der letzte Ausweg, wenn keine Einigung gelingt.
Wer darf nach der Trennung im Haus wohnen bleiben?
Grundsätzlich beide Eigentümer. Zieht einer aus, kann er vom verbleibenden Partner eine Nutzungsentschädigung verlangen. In Härtefällen kann das Familiengericht die Wohnung einem Ehegatten zuweisen.
Was passiert mit dem gemeinsamen Immobilienkredit?
Beide haften weiter, bis die Bank einen Partner ausdrücklich aus der Haftung entlässt – der Auszug allein ändert daran nichts. Bei vorzeitiger Ablösung kann eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen.
Fällt beim Verkauf während der Scheidung Spekulationsteuer an?
Bei durchgehender Selbstnutzung im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren in der Regel nicht. Vorsicht für den ausgezogenen Partner: Überträgt er seinen Anteil deutlich nach dem Auszug, kann sein Anteil innerhalb der Zehn-Jahres-Frist steuerpflichtig werden.
Fällt bei der Übernahme durch meinen Ex-Partner Grunderwerbsteuer an?
Nein – der Erwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung ist auch nach der Scheidung grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 5 GrEStG).

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