Heinrichs Immobilien – Wohnen
Recht & Notar

Wohnrecht (Wohnungsrecht)

Immobilien-Lexikon · Stand: Juli 2026 · Geprüft von Andreas Heinrichs

Kurz erklärt

Das Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) erlaubt dem Berechtigten, eine Immobilie oder Wohnung lebenslang selbst zu bewohnen – anders als beim Nießbrauch ohne Recht zur Vermietung. Es wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und bleibt beim Verkauf bestehen, was den Kaufpreis deutlich mindert. Typisch bei Übergaben an Kinder und in Verrentungsmodellen.

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