Heinrichs Immobilien – Wohnen
Recht & Notar

Auflassungsvormerkung

Immobilien-Lexikon · Stand: Juli 2026 · Geprüft von Andreas Heinrichs

Kurz erklärt

Die Auflassungsvormerkung sichert den Käufer in der Zeit zwischen Kaufvertrag und Grundbucheintragung ab (§ 883 BGB): Der Verkäufer kann die Immobilie dann nicht mehr wirksam an Dritte verkaufen oder neu belasten. Da zwischen Beurkundung und Eigentumsumschreibung mehrere Wochen liegen, gehört die Vormerkung zum Standard jedes seriösen Kaufvertrags. Sie wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

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