Heinrichs Immobilien – Wohnen
Recht & Notar

Reallast

Immobilien-Lexikon · Stand: Juli 2026 · Geprüft von Andreas Heinrichs

Kurz erklärt

Die Reallast (§§ 1105 ff. BGB) sichert wiederkehrende Leistungen aus einem Grundstück ab – klassisch die Leibrente bei der Immobilienverrentung oder Versorgungsleistungen bei Hofübergaben („Austrag“). Sie steht in Abteilung II des Grundbuchs und haftet am Grundstück, unabhängig vom Eigentümerwechsel.

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