Heinrichs Immobilien – Wohnen
Recht & Notar

Rangprinzip (Grundbuch)

Immobilien-Lexikon · Stand: Juli 2026 · Geprüft von Andreas Heinrichs

Kurz erklärt

Im Grundbuch gilt: Früher eingetragene Rechte gehen späteren vor (§ 879 BGB). Praktisch relevant ist das bei Grundschulden – im Verwertungsfall wird der erstrangige Gläubiger zuerst bedient, weshalb Banken auf Rang 1 bestehen. Rangänderungen sind mit Zustimmung der Beteiligten möglich und müssen eingetragen werden.

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