Recht & Notar
Grundbuch
Immobilien-Lexikon · Stand: Juli 2026 · Geprüft von Andreas Heinrichs
Kurz erklärt
Das Grundbuch ist das amtliche Register aller Grundstücke: Bestandsverzeichnis (Lage, Größe), Abteilung I (Eigentümer), Abteilung II (Lasten wie Wegerechte, Wohnrechte, Vormerkungen) und Abteilung III (Grundschulden, Hypotheken). Einsicht erhält, wer ein berechtigtes Interesse nachweist – Eigentümer, Kaufinteressenten mit Vollmacht, Notare. Vor jedem Kauf gehört ein aktueller Grundbuchauszug zur Pflichtlektüre.
Weitere Begriffe aus „Recht & Notar“
Was ist Ihre Immobilie wert?
Kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung durch Andreas Heinrichs – Antwort innerhalb eines Werktags.
4,9 auf Google (119 Bewertungen)ProvenExpert FOCUS & Bellevue – mehrfach ausgezeichnet1.180+ vermittelte ImmobilienSeit 2009 inhabergeführt